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Neue Vorgaben zur Gebührenkalkulation – Kommunalabgabengesetz NRW novelliert

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Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat eine Novelle des Kommunalabgabengesetzes beschlossen. Ziel ist es, wieder eine verlässliche Grundlage für die Gebührenkalkulation und Gebührenerhebung auf kommunaler Ebene zu schaffen


Überblick

  • Das Oberverwaltungsgericht NRW war im Mai 2022 von seiner bis dato bestehenden und gefestigten Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren abgewichen.
  • Eine verlässliche Gebührenkalkulation und Gebührenerhebung war im Nachgang der Entscheidung für die Praxis problembehaftet.
  • Durch die Novelle des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll nun wieder eine verlässliche Grundlage geschaffen werden.

Mit seinem Urteil vom 17.05.2022, 9 A 1019/20 hatte das OVG NRW seine nahezu 30 Jahre alte Rechtsprechung hinsichtlich der Berechnung der angemessenen Verzinsung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) aufgegeben. Danach sollte die bisher mögliche kalkulatorische Verzinsung mit einem einheitlichen Nominalzinssatz unzulässig sein. Ferner hielt das Gericht eine kalkulatorische Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals mit einem einheitlichen Nominalzinssatz, der sich aus dem 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bis zum Vorjahr des Veranlagungsjahres zuzüglich eines Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten wegen regelmäßig höherer Kommunalkreditzinsen ergab, für nicht mehr angemessen.

Die Neuerungen im KAG NRW

    Mit der neuen Fassung des § 6 KAG soll die durch das Urteil des OVG NRW geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und dem Gebührengeber eine verlässliche Gebührenkalkulation und Gebührenerhebung ermöglicht werden.

     

    Mit Blick auf die Gebührenkalkulation sieht § 6 Abs. 2 KAG NRW nunmehr vor, dass zu den Kosten u. a. auch „eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals [gehört], bei dessen Ermittlung die aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht bleiben, bei der entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden kann; im Fall eines einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden, im Fall des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden […]“.

     

    Damit wird klargestellt, dass Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung zugleich erfolgen können und ein Wahlrecht des Gebührengebers besteht, ob nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert oder dem Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben wird und ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital als Mischzinssatz oder getrennte Zinssätze für Fremdkapital einerseits und Eigenkapital andererseits angesetzt werden. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung des Gebührenrechts kann zudem künftig bei einer Verkürzung der Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.

     

    Dies ist bei der Neukalkulation der Gebühren zu berücksichtigen. Das Gesetz wurde am 14.12.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) verkündet und ist somit am 15.12.2022 in Kraft getreten.

    Fazit

    Die Novelle betrifft allein die künftige Gebührenkalkulationen. Keine abschließenden Regelungen trifft das Gesetz für die alten Sachverhalte, insbesondere für offene Widersprüche oder Klagen. Hier ergeben sich zahlreiche offene und zu klärende Rechtsfragen. Wie mit diesen Fragen umzugehen ist, muss im Einzelfall bewertet werden, da je nach konkreter Gestaltung verschiedene Optionen denkbar sind. Zu überlegen ist beispielsweise, in welchem Umfang eine zulässige – vom Gesetzgeber ausdrücklich gesehene – tatbestandliche Rückanknüpfung umgesetzt werden kann.

    Bei der Bewertung der verschiedenen Optionen und auch bei sonstigen Fragen rund um den neuen § 6 KAG und die sich aus ihm ergebenden Folgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Neben der KI-VO gelten schon heute eine Vielzahl rechtlicher und regulatorischer Anforderungen für den Einsatz von KI-Systemen. Dazu gehören der Datenschutz, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Urheberrechte und arbeitsrechtliche Mitbestimmung.

    Weitere Details hierzu auch in unserem EY Law Newsletter unter: Rechtskonformer Einsatz von künstlicher Intelligenz im Lichte des Entwurfs der EU-KI-Verordnung

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