Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Aus der zu diesem Pflichtenkreis zählenden Legalitätspflicht folgert das Oberlandesgericht ferner die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dabei sei der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er müsse vielmehr weiter gehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigten. Vorliegend hätte hinsichtlich der kritischen Bereiche, in denen der Prokurist tätig war, insbesondere ein Vieraugenprinzip etabliert werden müssen.
Besonders interessant sind dann die weiteren vom Gericht formulierten Anforderungen an ein Compliance-Management-System. So sieht das Gericht schon dann eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers, „wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstiges Fehlverhalten ermöglicht oder auch nur erleichtert werden“. Kontrollen dürften, so das Gericht weiter, nicht erst dann einsetzen, wenn Missstände entdeckt worden seien. Erforderlich seien auch stichprobenartige, überraschende präventive Prüfungen. Soweit absehbar sei, dass stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um Mitarbeitern zu verdeutlichen, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können, müssten sogar noch weiter gehende Maßnahmen ergriffen werden (z. B. umfassendere überraschende Geschäftsprüfungen).
Die Grenze für Aufsichtsmaßnahmen der Geschäftsführung liege in der objektiven Zumutbarkeit. Diese beinhalte die Wahrung des Betriebsklimas und der Würde der Mitarbeiter. Zumutbarkeitsgrenzen könnten zudem in der Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeiter und in dem bei Arbeitsteilung geltenden Vertrauensgrundsatz liegen. So könne etwa der Aufbau eines flächendeckenden Kontrollnetzes nicht von der Geschäftsführung verlangt werden.