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Rechtsfolgen für den Smart-Meter-Rollout
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der BSI-Markterklärung erga omnes vorausgesetzt, besteht damit für die grundzuständigen Messstellenbetreiber bis zu einer neuen BSI-Markterklärung einerseits keine gesetzliche Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme. Andererseits berechtigt wiederum die Feststellung des BSI nach § 19 Abs. 6 MsbG die grundzuständigen Messstellenbetreiber, die bereits oder demnächst zertifizierten Smart-Meter-Gateways bzw. die betroffenen intelligenten Messsysteme weiter zu nutzen bzw. neu einzubauen.
Zu konstatieren ist, dass die Regelung des § 19 Abs. 6 MsbG lediglich eine Bestandsschutzregelung ist und dass die diesbezügliche Entscheidung des BSI ein „Weniger“ gegenüber der ursprünglichen BSI-Markterklärung nach § 30 Satz 1 MsbG darstellt. Dies gilt nicht nur für den Rollout selbst, sondern auch für das Risiko zur Durchführung eines Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 MsbG (Stichwort: Nichteinhalten der 10-Prozent-Ausstattungsquote). Denn lediglich die Feststellung gemäß § 30 Satz 1 MsbG bzw. deren Rücknahme hat unmittelbare Auswirkung auf den Rollout und die diesbezüglichen Ausstattungspflichten und fristen. Eine Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG kann demgegenüber lediglich Sicherheit bei der Refinanzierung der Investitionen der grundzuständigen Messstellenbetreiber mittels der Preisobergrenzen des MsbG geben.
Aus Sicht der grundzuständigen Messstellenbetreiber dürfte die aktuelle Situation einerseits positiv zu bewerten sein, denn sie können mit der Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG die vorgegebenen Preisobergrenzen weiter in Rechnung stellen und damit ihre Investitionen refinanzieren. Andererseits ergeben sich auch Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Weiterlaufens des Rollouts einschließlich Ausstattungspflichten und -fristen, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
Damit bleibt die Widerspruchsentscheidung mit Spannung abzuwarten. Insbesondere ist von Interesse, wie die Widerspruchsbefugnis des betreffenden SMGWA bewertet wird. Dieser ist als SMGWA kein Adressat der BSI-Markterklärung und ihrer Rücknahme. Vielmehr richten sich diese an die grundzuständigen Messstellenbetreiber. Ob es dem SMGWA vor diesem Hintergrund gelingt, die Verletzung eigener subjektiver Rechte durch die Rücknahme der BSI-Markterklärung erfolgreich geltend zu machen, erscheint zweifelhaft. Dazu müsste die BSI-Markterklärung diesem SMGWA begünstigen. Bloße tatsächliche Vorteile, die aus der Existenz der BSI-Markterklärung folgen könnten, genügen insoweit jedenfalls nicht. Allerdings ändert eine etwa fehlende Widerspruchsbefugnis des SMGWA nichts an der aufschiebenden Wirkung erga omnes.