Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen ist für den nachhaltigen Erfolg von Unternehmen unerlässlich. EY Law berät zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Dank der Erfahrung unserer Fachanwälte für verschiedenste Spezialgebiete, unterstützen wir unsere Mandanten mit interdisziplinärer Beratung beispielsweise bei Restrukturierungsmaßnahmen, Transaktionen oder dem Transfer von Arbeitnehmern.
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Gesetzesentwurf
Arbeitgeber werden danach ab einer Anzahl von mindestens 50 Beschäftigten (§§ 12,13 HinSchG) verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und Informationen über den unternehmensinternen Meldeprozess und über alternative Meldewege bereitzustellen. Die Informationen müssen leicht verständlich und zugänglich sein. Dabei wird den Hinweisgebern in § 7 HinSchG ein Wahlrecht eingeräumt, den Hinweis entweder der internen Meldestelle des Unternehmens oder direkt einer externen behördlichen Meldestelle mitzuteilen. Ein vorgeschaltetes innerbetriebliches Abhilfeverfahren ist nicht mehr erforderlich. Die Verarbeitung und Weiterleitung personenbezogener Daten muss zudem datenschutzrechtskonform sein. Gemäß § 40 HinSchG drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld bei Behinderung der Meldungen oder Anwendung von Repressalien gegen den Hinweisgeber wie Kündigung, Diskriminierung oder Abmahnung (§ 36 HinSchG). Wenn keine interne Meldestelle eingerichtet oder betrieben wird, droht ebenfalls ein Bußgeld, in Höhe von bis zu 20.000 Euro.