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Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie

Arbeitnehmer, die Rechtsverstöße in ihrem Betrieb melden, erfahren einen erhöhten Schutz durch die Umsetzung der WBLR.


Überblick

  • Arbeitgeber müssen dagegen mit neuen Pflichten rechnen.
  • Die EU-Whistleblower Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) garantiert Arbeitnehmern, die Rechtsverstöße in ihrem Betrieb melden, einen erhöhten Schutz.
  • Nun setzt auch Deutschland die Richtlinie im neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) um, dieses wird voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft treten.
  • Die Pflichten für Arbeitgeber werden hierdurch verschärft

Nachdem Deutschland die Frist zur Umsetzung der WBRL in nationales Recht am 17.12.2021 verstreichen ließ, wurde nun am 27.07.2022 ein Regierungsentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen, der voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft treten wird. Der Entwurf spricht sich deutlich für einen erhöhten Whistleblower-Schutz aus, indem er die Pflichten von Arbeitgebern hinsichtlich der Ausgestaltung von internen Meldestellen und Datenschutz verschärft und mögliche Sanktionen festsetzt.

Gesetzesentwurf

Arbeitgeber werden danach ab einer Anzahl von mindestens 50 Beschäftigten (§§ 12,13 HinSchG) verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und Informationen über den unternehmensinternen Meldeprozess und über alternative Meldewege bereitzustellen. Die Informationen müssen leicht verständlich und zugänglich sein. Dabei wird den Hinweisgebern in § 7 HinSchG ein Wahlrecht eingeräumt, den Hinweis entweder der internen Meldestelle des Unternehmens oder direkt einer externen behördlichen Meldestelle mitzuteilen. Ein vorgeschaltetes innerbetriebliches Abhilfeverfahren ist nicht mehr erforderlich. Die Verarbeitung und Weiterleitung personenbezogener Daten muss zudem datenschutzrechtskonform sein. Gemäß § 40 HinSchG drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld bei Behinderung der Meldungen oder Anwendung von Repressalien gegen den Hinweisgeber wie Kündigung, Diskriminierung oder Abmahnung (§ 36 HinSchG). Wenn keine interne Meldestelle eingerichtet oder betrieben wird, droht ebenfalls ein Bußgeld, in Höhe von bis zu 20.000 Euro.

Fazit

Vor allem die Einrichtung interner Meldestellen und deren ordnungsgemäßer Betrieb werden für viele Unternehmen eine Herausforderung sein. Das HinSchG gewährt jedoch die Möglichkeit, einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle zu betrauen. Dies kann aufgrund der dadurch vorhandenen natürlichen Distanz auch durchaus vorteilhaft sein. Zudem können Angebote in Form von digitalen Meldesystemen genutzt werden, die mehr Anonymität gewährleisten. Unternehmen sind jedenfalls gut beraten, sich schnellstmöglich einen Überblick über die bestehenden Prozesse zu verschaffen und vor Inkrafttreten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dies kann nicht nur vor Sanktionen schützen, sondern auch davor, Beschäftigte mangels interner Meldestellen auf externe behördliche Meldestellen verweisen zu müssen.

Über diesen Artikel

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