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Entscheidung
Das LAG Köln hat das Urteil des Arbeitsgerichts Köln bestätigt, das die Kündigungsschutzklage in erster Instanz abgewiesen hat. Es hat ausgeführt, dass der Kläger tun muss, „was er soll, und zwar so gut, wie er kann“. Konkret bedeutet dies, dass sich die Leistungspflicht von Arbeitnehmern an ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit orientiert, die sie auszuschöpfen haben. Allein die Tatsache, dass der Kläger unterdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, bedeute noch nicht, dass er seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe, da es in jeder Vergleichsgruppe Schlusslichter geben müsse. Wenn aber die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer deutlich und längerfristig unterschritten werde, stelle dies einen Hinweis dafür dar, dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe.