Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Die Erreichung der Klimaziele und das Gelingen der Verkehrswende sind nur zwei der vielfältigen Herausforderungen, denen sich die Marktteilnehmer des öffentlichen Verkehrssektors in den nächsten Jahren stellen müssen. So ist unter anderem der klassische ÖPNV trotz begrenzter finanzieller Spielräume der öffentlichen Hand in der Fläche und Breite zu stabilisieren, auszubauen und zugleich durch die Schaffung von neuen Mobilitäts- und Tarifangeboten und deren Vernetzung
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Der Mietwagenunternehmer legte gegen den Entzug der Genehmigung Rechtsmittel im Eilverfahren ein. Aus seiner Sicht seien die festgestellten Verstöße nicht so schwerwiegend, dass der Entzug der Genehmigung gewerberechtlich gerechtfertigt sei.
Das VG Düsseldorf wies den Rechtsbehelf in erster Instanz unter Verweis auf die fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers ab.
Gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Fokus der Entscheidung
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Genehmigungsinhabers leitet das Gericht aus §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG und § 1 PBZugV ab. Danach manifestieren sich Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit grundsätzlich in schweren Verstößen gegen die Vorschriften des PBefG und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (PBZugV, BOKraft etc.). Allerdings könnte sich ein schwerer Verstoß
„auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen.“
Im Rahmen seiner Prüfung kam das Gericht im vorliegenden Fall sodann zu dem Ergebnis, dass die Häufung der dokumentierten Verstöße gegen die Rückkehrpflicht geeignet sei, einen solchen schweren Verstoß zu begründen. Diese erschütterten die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers, dass er seine Fahrer zuverlässig zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben anhalten werde – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeiten der behördlichen Kontrolle hier besonders eingeschränkt seien. Dabei stellt das VG Düsseldorf ausdrücklich auch darauf ab, dass die Rückkehrpflicht eine wesentliche Pflicht für den Mietwagenverkehr darstelle und letztlich die
„Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs als Verkehrsmittel des ÖPNV“
gewährleisten solle.
Ergänzend stützt das Gericht seine Entscheidung darauf, dass der Antragsteller trotz behördlicher Anordnung keinen fachlich geeigneten Vertreter am Betriebssitz benannt habe.
Nach dem Dafürhalten des Gerichts überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des PBefG, die neben dem gewerberechtlichen Schutz von Konkurrenzunternehmen auch die Sicherheit der Allgemeinheit bezweckten, das Interesse des Unternehmers, den Betrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterführen zu können.
Das OVG NRW schloss sich im Rahmen der bei ihm sodann von dem Mietwagenunternehmer eingelegten Beschwerde der Bewertung des VG Düsseldorf an.