Einleitung
Insgesamt 633 Gesetzesvorhaben wurden bis Ende November in der aktuellen Legislaturperiode eingebracht, 289 davon schafften es bis zur Verkündung als Gesetz. Darunter waren für einzelne Rechtsgebiete wegweisende Neuerungen. Weitere Vorhaben stecken noch im laufenden Gesetzgebungsprozess und werden dort größtenteils auch mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition und die geplanten Neuwahlen nicht weiterkommen. Für Hintergrundinformationen zum Thema Vertrauensfrage und Diskontinuität lesen Sie gerne unseren entsprechenden Beitrag „Hätten Sie es (noch) gewusst? Wie das Grundgesetz die Vertrauensfrage und Diskontinuität regelt“ in dieser Ausgabe unseres EY Law Newsletters. Auf EU-Ebene waren 2024 bislang 120 ordentliche Gesetzgebungsverfahren zu verzeichnen, davon 70 Basis- und 50 Änderungsrechtsakte. EU-Verordnungen überlagerten dabei zahlenmäßig die EU-Richtlinien und die Beschlüsse des EU-Parlaments und des Rates.
All dies ist – trotz aller Unwägbarkeiten – Anlass genug für einen Rück-, aber auch für einen Ausblick auf die Gesetzgebung für ausgewählte Rechtsbereiche. Die Regierungs- und Oppositionsparteien diskutieren aktuell noch in einigen Gesetzgebungsverfahren ob bzw. wie es dort weitergehen könnte. Etwas mehr Klarheit für die Fortsetzung bekannter wie auch neuer Gesetzesvorhaben könnte auch die Veröffentlichung der Wahlprogramme der Parteien bringen.
Fachbereichsübergreifende Gesetzesvorhaben
Für alle Fachbereiche bedeutsam ist das Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) am 29.10.2024. Bisher ist in vielen Bereichen des Zivil- und Wirtschaftsrechts die Schriftform (§ 126 BGB) vorgesehen. Diese verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Durch das BEG IV wird nun ab dem 01.01.2025 in zahlreichen Fällen die Schriftform durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt bzw. der Ausschluss der elektronischen Form (§ 126a BGB) aufgehoben. Eventuelle fachbereichsspezifische Besonderheiten finden Sie in den jeweiligen Abschnitten erläutert.
Ergänzend hat das Bundeskabinett am 04.12.2024 Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Schwerpunkte sind dabei Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, der Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigungen.
Zu beachten ist auch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostrechtsmodernisierungsG - PostModG), das im Juli in Kraft getreten ist. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist ab 2025 eine Verlängerung der Zustellungszeiten für Briefsendungen, die von derzeit einem bis zwei Tagen auf drei bis vier Tage ansteigen werden. Dies hat zur Folge, dass auch die gesetzliche Vermutung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Zustellfiktion) von drei auf vier Tage verlängert wird. Vor diesem Hintergrund werden mit Wirkung zum 01.01.2025 zahlreiche Gesetze angepasst, die bislang eine dreitägige Zustellungsfiktion vorsehen. Dazu zählen insbesondere die Abgabenordnung (AO), das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Insolvenzordnung (InsO). Für weitere Details schauen Sie gerne in unsere September-Ausgabe „Postrechtsmodernisierungsgesetz im Überblick: Augen auf bei Zustellungen“.
Am 28.06.2025 tritt schließlich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, allen Menschen eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Mit der Einführung des BFSD werden in Deutschland erstmals private Unternehmen zur Barrierefreiheit im digitalen Raum verpflichtet, sodass Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen ohne zusätzliche Schwierigkeiten nutzen können. Auch hierzu finden Sie weitere Details in unserer September-Ausgabe „Digitale Barrierefreiheit – neue Pflichten für privatwirtschaftliche Unternehmen“.
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht sorgte 2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes für Aufmerksamkeit, das sich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern widmet. Mit ihm wurden Klarstellungen zur Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer und präzisierte Maßstäbe des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots eingeführt.
Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das schon eingangs erwähnte Bürokratieentlastungsgesetz IV bedeutsam: Arbeitsverträge können ab dem 01.01.2025 auch elektronisch in Textform erstellt und verschickt werden, sodass sie sich ausdrucken lassen. Neben den „digitalen Arbeitsverträgen“ enthält das BEG IV weitere Erleichterungen im Bereich des Arbeitsrechts, z. B. beim Antrag auf Eltern(teil)zeit, bei den Arbeitszeugnissen, bei der Zurverfügungstellung von für den Betrieb geltenden Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und im Hinblick auf den Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
2025 sollte zusätzlich das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen für mehr Tarifbindung umgesetzt werden. Die dahinterstehende Bestrebung, öffentliche Aufträge verstärkt an tarifgebundene Unternehmen zu vergeben, wurde von Anfang an kontrovers diskutiert. Seit Ende November 2024 liegt der Gesetzentwurf vor. Mit Blick auf das Ende der Regierungskoalition ist derzeit davon auszugehen, dass dieses Gesetz nicht mehr in den Gesetzgebungsprozess startet.
Das gleiche gesetzgeberische Schicksal teilen sich nach aktuellem Stand u. a. die Gesetzentwürfe (1) Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Reform der betrieblichen Altersversorgung, (2) SGB-III-Modernisierungsgesetz, mit dem erklärten Ziel, die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer zu gestalten und weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung zu gehen, (3) SGB-IV-Änderungsgesetz zur Einschränkung des sog. Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze, zur Einführung eines „Sockelbetrags“ bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes sowie zum Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter sowie (4) Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, das zwar am 27.11.2024 in den Bundestag eingebracht wurde, bei dem jedoch eine Fortsetzung des Verfahrens offen ist.
Am 07.06.2023 wurde die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verkündet, die spätestens im Jahr 2026 in Deutschland umgesetzt werden muss. Sie hat das Ziel, Lohngerechtigkeit für gleiche und gleichwertige Arbeit zu gewährleisten. Unternehmen werden künftig u. a. verpflichtet, Gehälter transparenter zu gestalten, und dürfen Bewerber nicht mehr nach ihren früheren Gehältern fragen. Arbeitnehmer erhalten das Recht, Auskunft über ihre Entgelthöhe und die Kriterien der Gehaltsfestlegung zu verlangen. Zudem werden Geheimhaltungsklauseln in Bezug auf Gehälter verboten und Unternehmen müssen regelmäßig über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle berichten. Einen Referentenentwurf zur Umsetzung gibt es zwar noch nicht, für die Arbeitgeber kann es aber vorteilhaft sein, sich bis zum Umsetzungsdatum auf die schon erkennbaren anstehenden Veränderungen vorzubereiten.
Erneut keine gesetzgeberischen Neuigkeiten gab es auch im Jahr 2024 zur Anpassung des Arbeitszeitgesetzes vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung und zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Digital Law
In diesem Bereich steht in Sachen Gesetzgebung 2024 über allem das Inkrafttreten der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, kurz KI-VO). Mit dieser Verordnung sollen KI-Systeme je nach den von ihnen ausgehenden Risiken unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden. Mit einer gestaffelten Übergangsfrist bis 2030 wird die KI-VO verpflichtend, wobei im Jahr 2026 die wesentlichen Anforderungen insbesondere an Hochrisiko-KI-Systeme Geltung erlangen. Für weitere Informationen verweisen wir gerne auf unsere Artikelserie. Die Kabinettbefassung für ein Durchführungsgesetz war ursprünglich für das erste Quartal 2025 geplant, das erscheint jedoch aufgrund der geplanten Neuwahlen offen.
Ebenfalls harmonisiert wurden die Vorschriften unteranderem für Datenzugang und -nutzung (Data Act) mit dem Ziel, den Zugang der Nutzer zu den von ihnen erzeugten Daten sicherzustellen und klare Regeln für die Weitergabe dieser Daten zu schaffen. Die Neuregelungen sind ab dem 12.09.2025 anwendbar. Daneben etabliert der Data Act das sog. „Cloud Switching“, das Kunden von großen Cloudprovidern ermöglicht, zwischen verschiedenen Anbietern einfach zu wechseln und ihre Daten mitzunehmen bzw. mehrere Anbieter parallel zu verwenden.
In Deutschland steckt das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz) mit seinem Gesetzentwurf noch im Bundestag. Die EU-Kommission hatte die fehlende Umsetzung schon offiziell bemängelt und die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme aufgefordert. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Thema zeitnah nach der geplanten Neuwahl bearbeitet werden wird.
Auch das NIS-2 Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz sowie das Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-DachG) liegen bisher nur als Gesetzentwürfe vor. Die CER-Richtlinie und die NIS-2-Richtlinie bilden wichtige Grundpfeiler der EU-Cybersicherheitsstrategie. Während die NIS-2-Richtlinie die Cybersicherheit – d. h. die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme – von bestimmten Einrichtungen stärken soll, hat die CER-Richtlinie die Stärkung der physischen Sicherheit von kritischen Anlagen zum Inhalt Um die EU-Vorgaben zu erfüllen, hätte das Kritis-Dachgesetz spätestens im Oktober 2024 in Kraft getreten sein müssen.
Am 20.11.2024 wurde schließlich im Amtsblatt der EU die Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, der Cyber Resilience Act (CRA), veröffentlicht und ist jetzt in Kraft. Die Verordnung soll die Cybersicherheitsstandards von Produkten, die eine digitale Komponente enthalten, verbessern und Hersteller und Einzelhändler verpflichten, die Cybersicherheit während des gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte sicherzustellen. Die Umsetzung des CRA wird stufenweise von Ende 2024 bis 2027 erfolgen.
Auch die Gesetzgebung im Jahr 2025 wird stark von den Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Digitalisierung geprägt sein. Die EU-Kommission hat zudem eine delegierte Verordnung zum Digital Services Act (DSA) vorgelegt, die den Zugang zu Daten großer Online-Plattformen und Suchmaschinen betrifft. Auch dies wird Veränderungen erfordern.
Energierecht
Das Energierecht blieb auch 2024 ein dynamisches und sich stetig wandelndes Feld.
Das Gesetz zur Zulassung virtueller WEG-Versammlungen zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für EE-Anlagen trat am 17.10.2024 in Kraft. Dies ist ein wesentlicher Fortschritt für die Nutzung erneuerbarer Energien in Wohnanlagen. Der 09.07.2024 markiert das Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, das die Genehmigungsverfahren für umweltfreundliche Projekte beschleunigt und den Immissionsschutz verbessert. Am 17.07.2024 trat zudem das zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes in Kraft, welches die nationalen Klimaschutzziele verschärft und die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen intensiviert.
Das neue Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, bürokratische Hürden zu reduzieren und die Effizienz zu steigern. Das Gesetz ist bereits in dritter Lesung im Bundestag und könnte sogar noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.
Am Anfang des Gesetzgebungsprozesses befindet sich das Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024), das darauf abzielt, den europäischen Emissionshandel zu harmonisieren. Gleiches gilt für das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, mit dem die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die von der Kommission festgestellte Unvereinbarkeit mit der EU-Gasspeicherverordnung beseitigt werden soll, ist hingegen am 30.12.2024 verkündet und 31.12.2024 in Kraft getreten. Noch am Anfang steht wiederum das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften im Verbraucherbereich. Im Hinblick auf den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes haben die Fraktionen von CDU/CSU und FDP Unterstützung zugesagt und wollen diesen noch auf die Tagesordnung des Bundestages setzen. Mit Blick auf die aktuelle politische Situation ist es im Übrigen unwahrscheinlich, dass die Gesetze in dieser Legislaturperiode noch in Kraft treten können. Soweit es sich bei den Gesetzen um die Umsetzung von EU-Gesetzgebung handelt, ist davon auszugehen, dass sie – wenn auch vielleicht mit anderen Detailregelungen – kurzfristig wieder in den Gesetzgebungsprozess gelangen.
Auch erwähnt werden soll das EU-Emissionshandelssystem II (EU ETS II), das den Handel mit Emissionszertifikaten regelt und Vorgaben zu Überwachungsplänen macht, die von den betroffenen Unternehmen erstellt werden und über die sie berichten müssen. Für weitere Details schauen Sie gerne in unsere November-Ausgabe „EU ETS II: Der neue Weg zur Klimaneutralität – was ist zu tun?“. Nach einer stufenweisen Einführung müssen ab 2028 jährlich Zertifikate für die Emissionen des Vorjahres erworben werden, wobei die kostenlosen Emissionszertifikate ab 2026 auslaufen und bis 2034 vollständig abgeschafft werden.
Mit Blick auf das Jahr 2025 ist zu erwarten, dass die Umsetzung energierechtlicher Gesetze weiter voranschreitet und möglicherweise zusätzliche Regelungen und Förderprogramme eingeführt werden, um die Energiewende zu beschleunigen.
ESG und Compliance
Das Jahr 2024 hat im Bereich ESG und Compliance erneut zahlreiche neue gesetzgeberische Anforderungen für Unternehmen gebracht.
Starten wollen wir mit Blick auf Compliance-Pflichten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Lobbyregistergesetzes mit Wirkung zum 01.03.2024. Mit der Reform werden zusätzliche Angaben von Interessenvertretern in ihren Einträgen im Lobbyregister verlangt. So müssen sie etwa angeben, auf welche konkreten Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich Interessenvertretungen beziehen.
Im aktuellen Fokus des ESG-Bereichs stand dieses Jahr u. a. die EU-Anti-Entwaldungsverordnung (EUDR). Die EUDR verpflichtet Unternehmen, die mit bestimmten Rohstoffen wie Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz handeln, sicherzustellen, dass diese seit dem 31.12.2020 nicht auf entwaldeten Flächen produziert wurden und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Die EUDR ist bereits seit Juni 2023 in Kraft. Dem Vorschlag der EU-Kommission entsprechend wurde das Datum der Anwendung der Verordnung um zwölf Monate verschoben. Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen sind somit für Großunternehmen und Händler erst ab dem 30.12.2025 und für Mikro- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2026 verbindlich. Schauen Sie für weitere Informationen unbedingt in den EUDR-Artikel in dieser Ausgabe „Neueste Entwicklungen zur EU-Anti-Entwaldungsverordnung (EUDR)“.
Am 17.08.2023 trat die EU-Batterieverordnung in Kraft. Sie soll neue Kategorien und Verantwortlichkeiten für Batterien mit strengen Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen einführen. Unternehmen in der Wertschöpfungs- und Vertriebskette müssen sich auf neue Pflichten einstellen, die bis 2028 schrittweise umgesetzt werden - die ersten Anforderungen greifen seit dem 18.02.2024. Das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz) wurde am 27.11.2024 als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht und soll das zurzeit noch geltende Batteriegesetz zum Stichtag 18.08.2025 ersetzen. Da die Batterieverordnung im Gegensatz zur bisherigen Batterierichtlinie sehr detaillierte Regelungen enthält, sind wesentliche Abweichungen weder in Deutschland noch im EU-Ausland zu erwarten. Der Entwurf sieht u. a. eine Erweiterung der Legaldefinition des Herstellers sowie erstmals eine Verpflichtung aller Batteriehersteller zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung vor (Rücknahmesystem). Zur Frage der Umsetzungswahrscheinlichkeit gilt das zuvor schon bei anderen Gesetzentwürfen Gesagte entsprechend.
Das EU-Parlament hat am 12.03.2024 die EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen – die sog. Green-Claims-Richtlinie – zur Bekämpfung von Greenwashing angenommen. Danach wurde der aktuelle Vorschlag Mitte November in den Ausschuss überwiesen, der am 04.12.2024 die Eröffnung interinstitutioneller Verhandlungen beschlossen hat.
In diesem Kontext steht auch die Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo-RL) vom 27.03.2024 (Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis zum 27.03.2026). Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Produktkennzeichnung klarer und vertrauenswürdiger zu machen, indem u. a. allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis verboten und strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen eingeführt werden. Zudem werden Nachhaltigkeitssiegel reguliert und es wird ein stärkerer Fokus auf die Langlebigkeit von Waren und die Sichtbarkeit von Garantieinformationen gelegt, während unbegründete Behauptungen über Haltbarkeit und Aufforderungen zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien verboten werden.
Den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten bildet seit dem 18.07.2024 die Ökodesign-Verordnung. Die nationale Umsetzung der Richtlinie wird durch eine Anpassung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) erfolgen.
Im Juli 2024 ist auch die Richtlinie über das Recht auf Reparatur (Right to Repair, kurz R2R) in Kraft getreten. Sie muss bis Ende Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und soll es Verbrauchern erleichtert, Waren reparieren zu lassen, anstatt sie zu ersetzen. Reparaturdienstleistungen sollen leichter zugänglich, transparenter und attraktiver werden.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D) trat am 26.07.2024 in Kraft und zählt als sogenannte EU-Lieferketten-Richtlinie zu den politisch umstrittenen Rechtsakten der Europäischen Union in den letzten Jahren. Über die CSDDD werden große europäische und ausländische Unternehmen EU-weit verpflichtet, sich für die Einhaltung bestimmter Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten einzusetzen. Konzeptionell baut die CSDDD auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf, enthält aber insbesondere im Umweltbereich bedeutsame Veränderungen. Die CSDDD muss zwei Jahre nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.
Erwähnenswert ist ebenfalls die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (EU-Zwangsarbeitsverordnung), die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung oder die Ausfuhr inländischer oder eingeführter Produkte verbietet, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Am 19.11.2024 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung verabschiedet. Die Verordnung wurde am 12.12.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 13.12.2024 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14.12.2027.
Auch im Bereich der verpackungsrechtlichen Regulatorik stehen wieder Neuregelungen an. Das EU-Parlament hat am 27.11.2024 die überarbeitete Fassung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung) endgültig angenommen. Sobald der Rat den Rechtstext verabschiedet hat, kann die auch unter der Bezeichnung PPWR bekannte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden, 20 Tage später tritt sie in Kraft. Die neue Verordnung soll die bisherige Verpackungsrichtlinie ablösen und ist ebenso Teil des Green Deal und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft der EU. Ziel der neuen Verpackungs-VO ist es, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren, die Wiederverwendung und das Recycling zu fördern, den Einsatz gefährlicher Stoffe zu minimieren und damit die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen. Soweit die EU-Verpackungsverordnung Umsetzungsspielraum offenlässt, haben die EU-Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Neuregelungen in ihre nationalen Gesetze 18 Monate Zeit.
Seit 2024 gelten schließlich die Regelungen des Einwegkunststofffondsgesetzes. Dieses dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und verpflichtet Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, zu denen u. a. To-go-Lebensmittelbehälter, Plastiktüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher gehören, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Im Jahr 2025 haben nun erstmals die Meldungen und Zahlungen durch die betroffenen Inverkehrbringenden zu erfolgen. Daten-/Berechnungsgrundlage sind die Mengen des Jahres 2024. Zum Jahresende 2025 werden erstmals Auszahlungen aus dem Fonds an die Berechtigten erfolgen, die sich registriert haben.
Im Rahmen dieser Vorhaben wird der Gesetzgeber mit Blick auf den Umsetzungsbedarf auch im kommenden Jahr sehr gefragt sein.
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
In Sachen Gesetzgebung im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht waren die Beteiligten im Jahr 2024 etwas „umtriebiger“ als 2023.
Am 20.07.2024 ist das Zweite Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) in Kraft getreten, u. a. mit einem erweiterten Anwendungsbereich (u. a. auf Verwahrer von Kryptowährung, Abschlussprüfer und Ratingagenturen), Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensänderungen.
Auch im Bereich des Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht hat das BEG IV Neuerungen gebracht. Beispielsweise wird im GmbHG gesetzlich verankert, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung die Stimmabgabe in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Im Umwandlungsgesetz und Aktiengesetz wird die Schriftform von der Textform abgelöst. Dies betrifft unter anderem die §§ 22 und 100 UmwG und die §§ 20, 21, 269, 327 und 328 AktG. Bei Aktiengesellschaften wird zudem im Falle von vergütungsbezogenen Beschlussfassungen die Bekanntmachungspflicht durch eine Pflicht zur Veröffentlichung im Internet ersetzt.
Ebenfalls in Kraft ist nun der EU Listing Act, der am 14.11.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Er zielt darauf ab, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Die EU-Mitgliedstaaten haben für die Umsetzung der Listing-Richtlinie in ihre nationalen Gesetze 18 Monate Zeit. Die Umsetzung der ebenfalls darin enthaltenen Mehrstimmrechts-Richtlinie ist innerhalb von zwei Jahren notwendig. Für Deutschland ist Letzteres mit Blick auf die Wiedereinführung der Mehrstimmrechtsaktien durch das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zum 15.12.2023 schon erfolgt.
Überraschenderweise wurde am 27.11.2024 noch der Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II (ZuFinG II) durch die neue Regierungskoalition verabschiedet. Das ZukFinG II dient der Implementierung aktueller EU-Rechtsakte, die den Zugang zum Kapitalmarkt verbessern und für die sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene stark eingesetzt hat. Zu nennen sind u. a. neben dem EU Listing Act (s. o.) auch die Änderung der EU-Finanzmarktrichtlinie und -verordnung (sog. MiFIR Review). Darüber hinaus sind z. B. Regelungen als Teil der sog. Wachstumsinitiative der ehemaligen Regierungskoalition enthalten, beispielswiese (1) die Möglichkeit englischsprachiger Prospekte nebst Zusammenfassung und dadurch eine Erleichterung des EU-weiten Vertriebs von Wertpapieren und (2) die Ausweitung der schon bestehenden Regelungen für Risikoträger in systemrelevanten Banken auch auf nicht systemrelevante Banken, Versicherungen, Wertpapierinstitute und Kapitalanlagegesellschaften. Mit dem Gesetzentwurf sollen schließlich weitere Maßnahmen zur Standortförderung ergriffen werden, etwa durch die Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien von bislang 1,00 Euro auf 0,01 Euro. Es gilt als fraglich, ob das ZuFinG II noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden kann.
Auch für Genossenschaften gibt es neue Regelungen: Die Änderung des Grundsatzes der Schriftform zugunsten der Textform wurde schon mit Art. 22 BEG IV umgesetzt. Die Gründung von Genossenschaften kann künftig vollständig digital erfolgen. Auch die Beitrittserklärung und die Kündigung oder Übertragung des Geschäftsguthabens erfahren Formerleichterungen.
Weitere Anpassungen sind vorgesehen und finden sich im aktuellen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vom November 2024. Eine kurzfristige Verabschiedung des Gesetzes gilt aber auch hier als fraglich.
Gleiches gilt für den Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) vom April 2024 und die Referentenentwürfe zum Fondsmarktstärkungsgesetz und zum Anlegerschutzverbesserungsgesetz.
Immobilienrecht
Auch im Immobilienrecht sind wichtige gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten.
Zunächst bringt das BEG IV auch in diesem Bereich ab dem 01.01.2025 wesentliche Erleichterungen in Sachen Schriftform. Eine wesentliche Änderung betrifft das gesetzliche Schriftformgebot für langfristige Mietverhältnisse. Zukünftig wird für Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerberäume die Textform ausreichen. Für bestehende Mietverhältnisse gilt das bisherige Schriftformgebot noch zwölf Monate nach Inkrafttreten. Auch Mitteilungen bei Hypothekenübernahmen (§ 416 Abs. 2 Satz 2 BGB), Widersprüche von Mietern gegen Kündigungen (§ 574b Abs. 1 Satz 1 BGB) und Pachtverträge (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 3, 594d Abs. 2 Satz 3, 595 Abs. 4 Satz 1 BGB) können dann in digitaler Form erfolgen.
Seit dem 17.10.2024 ist zudem das Gesetz zur Zulassung virtueller WEG-Versammlungen zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für EE-Anlagen in Kraft. Künftig können Versammlungen online abgehalten werden, wenn drei Viertel der Eigentümer zustimmen. Außerdem wird die Installation von Steckersolargeräten erleichtert, indem Mieter und Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Genehmigung erhalten und bauliche Veränderungen in diesem Zusammenhang nicht mehr ohne wichtigen Grund abgelehnt werden können.
Zur Vereinfachung von Bauprojekten hat die Bundesregierung am 06.11.2024 den Gesetzentwurf zur Änderung des Bauvertragsrechts beschlossen (Kurzbezeichnung „Gebäudetyp-E-Gesetz“) und am 27.11.2024 in den Bundestag eingebracht. Bauen soll in Deutschland einfacher, günstiger und schneller werden, indem auch Bauprojekte ermöglicht werden, bei denen von nicht zwingenden Standards abgewichen wird.
Die Bundesregierung hat am 11.12.2024 einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse vorgelegt. Er sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 verlängern können. Außerdem sollen zukünftig auch Neubauten, die erstmals zwischen dem 01.10.2014 und dem 01.10.2019 genutzt und vermietet wurden, von der Mietpreisbremse umfasst sein. Es bleibt jedoch – insbesondere mit Blick auf die aktuelle politische Situation – abzuwarten, ob und wann der Gesetzentwurf oder weitere Reformen zur Stärkung des Mieterschutzes tatsächlich umgesetzt werden. Gleiches gilt für den Referentenentwurf zur Digitalisierung beim Grundstückskauf. Grundstückskaufverträge sollen künftig vollständig digital abgewickelt werden, was den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden betrifft. Die Zeitpunkte für die elektronische Kommunikation sollen durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
Litigation und Dispute Resolution
Sehr aktiv war der Gesetzgeber im Jahr 2024 auch im Bereich des Verfahrensrechts.
Seit Ende Oktober gilt das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, und der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat schon ein erstes Revisionsverfahren in dem sog. Scraping-Komplex zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt (BGH, Beschluss v. 31.10.2024 – Az.: VI ZR 10/24).
Auch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten ist im Juli in Kraft getreten.
Ebenfalls verkündet wurden das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz), das am 01.04.2025 in Kraft tritt.
Noch im Gesetzgebungsverfahren befinden sich (1) das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, (2) das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte in Zivilverfahren, (3) das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit und (4) das Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts. All diese Gesetze sind als Entwürfe in den Bundestag eingebracht worden. Es ist fraglich, ob sie in dieser Legislaturperiode noch verabschiedet werden. Die Experten der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Schiedsverfahrensrecht haben Anfang Dezember trotz einzelner Einwände für eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode plädiert.
Kartellrecht
Im Bereich des Kartellrechts hat das Jahr 2024 durch die 21. VO zur Änderung der AWV wichtige Neuerungen gebracht. Die Verordnung, die am 23.07.2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an den technologischen Fortschritt anzupassen und die Regelungen für den Export von Gütern zu aktualisieren. Wichtigste Änderung der AWV ist die Erweiterung um Systeme und Komponenten in den Bereichen Quantencomputer und künstliche Intelligenz. Damit wird die Ausfuhr dieser Güter, Technologien und Software in Länder außerhalb der EU nun national kontrolliert.
Auch die Novellierung und gleichzeitige Verschärfung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes ist von Bedeutung. Das Gesetz enthält u. a. Verbote für bestimmte unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelkette und wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23.10.2024 geändert. Hier dürfte die Einführung einer Umgehungsverbotsklausel, die bestimmte Verbotsvorschriften absichern soll, erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben.
Für 2025 hat das Kartellrecht den Reformvorschlag zur FDI-Screening-Verordnung vom 24.01.2024 u. a. zur Umsetzung eines Screening-Mechanismus mit harmonisierten Mindeststandards im Blick. Auch die Planung eines Investitionsprüfungsgesetzes wird zu verfolgen sein, für das bisher nur Eckpunkte vorliegen. Es soll die Möglichkeit schaffen, ausländische Investitionen strenger zu prüfen, Exporte stärker zu kontrollieren, kritische Infrastruktur stärker zu schützen und außenwirtschaftliche Abhängigkeiten bei wichtigen Rohstoffen zu verringern. Es befindet sich immer noch in der frühen Phase der Ressortabstimmung, wir gehen aber davon aus, dass es trotz der Neuwahlen auch im neuen Jahr vorangetrieben werden wird.
Öffentliches Recht
Im Bereich des Vergaberechts hat die Europäische Kommission neue Schwellenwerte für europaweite Vergaben für die Jahre 2024/2025 veröffentlicht (Verordnungen 2023/2495, 2023/2496 und 2023/2497). Die EU-Verordnungen, die am 01.01.2024 in Kraft getreten und bis zum 31.12.2030 gültig sind, verpflichten öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.
In Kraft ist seit Juli 2024 das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes zur Schaffung zusätzlicher Finanzierungsoptionen, um die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Eisenbahninfrastruktur zu steigern. Die neuen Finanzierungsoptionen beziehen sich u. a. auf die Übernahme von Kosten für Unterhaltung und Instandhaltung, für bauliche Maßnahmen aufgrund rechtlicher Auflagen wie etwa Denkmalschutz, für IT-Leistungen im Rahmen der Digitalisierung, für nachhaltige bzw. erweiterte Ersatzinvestitionen wie etwa die Anpassung von Bahnsteigen und für Folgekosten bei vom Bund initiierten Investitionsprogrammen für Barrierefreiheit und Lärmsanierung.
Auch der Referentenentwurf zum Hochwasserschutzgesetz ist von Bedeutung. Die Umweltministerkonferenz hat sich bei ihrem November-Treffen hinter den Entwurf gestellt. Die Konferenz sprach sich dafür aus, Hochwasserschutz als Projekt von überragendem öffentlichen Interesse einzustufen. Dadurch sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Wie es mit diesem Entwurf weitergeht, bleibt abzuwarten.
Erwähnenswert ist schließlich die EU-Kommunalabwasser-Richtlinie (KARL), die im Oktober 2022 von der EU-Kommission überarbeitet und am 05.11.2024 vom Rat der EU final bestätigt wurde. Die neue Richtlinie führt eine vierte Klärstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen ein und verpflichtet erstmalig bestimmte Branchen zur Kostenübernahme gemäß dem Verursacherprinzip (erweiterte Herstellerverantwortung). Die Hersteller von Humanpharmazeutika und Kosmetika werden dabei verpflichtet, mindestens 80 Prozent der Kosten zum Aufbau der vierten Klärstufe zu tragen. Die Mitgliedstaaten müssen nun die Vorgaben in nationales Recht umsetzen.