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Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (RefE-ArbZG) bringt einige wichtige Neuerungen in Bezug auf die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit:
Form der Zeiterfassung
Der Entwurf legt fest, dass die Erfassung grundsätzlich elektronisch erfolgen muss. Das bedeutet, dass herkömmliche Methoden wie Stundenzettel nur noch in Ausnahmefällen zulässig sind, etwa während Übergangszeiten, aufgrund von Regelungen durch Tarifverträge oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und für Unternehmen mit nicht mehr als zehn Beschäftigten.
Delegation der Aufzeichnung und Aufbewahrungspflicht
Arbeitgeber können die Verantwortung für die Arbeitszeiterfassung an Arbeitnehmer oder Dritte (z. B. Vorgesetzte) delegieren. Dennoch bleibt der Arbeitgeber letztendlich für die korrekte Erfassung verantwortlich.
Der Entwurf sieht eine Mindestaufbewahrungsfrist von zwei Jahren für die Arbeitszeitaufzeichnungen vor.
Vertrauensarbeitszeit
Trotz der neuen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung bleibt Vertrauensarbeitszeit grundsätzlich weiterhin möglich. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin auf eine flexible Arbeitszeitgestaltung setzen können, bei der Beginn und Ende der Arbeitszeit frei bestimmt werden können. In diesem Zusammenhang bleibt es wichtig, dass der Arbeitgeber trotz der Vertrauensarbeitszeit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur täglichen Maximalarbeitszeit und Ruhepausen sicherstellt.
Bußgelder
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Abweichende Regelungen durch Tarifverträge
Tarifparteien können von den gesetzlichen Regelungen abweichen, indem sie beispielsweise eine andere Form der Aufzeichnung zulassen, eine längere Frist für die Aufzeichnung vorsehen oder die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für bestimmte Arbeitnehmergruppen ausschließen, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (§ 16 Abs. 7 Nr. 3 RefE-ArbZG).
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Grundsätzlich hat der Betriebsrat kein Initiativ- oder Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage, ob Arbeitszeiten erfasst werden sollen, da dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Vorgabe hierfür kein Spielraum verbleibt. Allerdings hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung oder um Regelungen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus geht, also im Hinblick auf das Wie. Beziehen Sie Ihren Betriebsrat mit ein, soweit es um die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung geht.
Umsetzungsfrist
Die Umsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird diese Frist auf zwei Jahre und für solche mit weniger als 50 Beschäftigten auf fünf Jahre verlängert.