Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen ist für den nachhaltigen Erfolg von Unternehmen unerlässlich. EY Law berät zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Dank der Erfahrung unserer Fachanwälte für verschiedenste Spezialgebiete, unterstützen wir unsere Mandanten mit interdisziplinärer Beratung beispielsweise bei Restrukturierungsmaßnahmen, Transaktionen oder dem Transfer von Arbeitnehmern.
Mehr lesen
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin sei mit Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung könne als reiner Geldanspruch wirksamen vertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Dem stehe weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz noch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG entgegen.
Die Ausschlussfrist sei auch ansonsten wirksam vereinbart. Zur Unwirksamkeit der Klausel führe insbesondere nicht, dass Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, nicht ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen waren. Aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Sondervorschriften in den §§ 104 ff. SGB VII sei es nur erforderlich, die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit auszuklammern.