Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Die Erreichung der Klimaziele und das Gelingen der Verkehrswende sind nur zwei der vielfältigen Herausforderungen, denen sich die Marktteilnehmer des öffentlichen Verkehrssektors in den nächsten Jahren stellen müssen. So ist unter anderem der klassische ÖPNV trotz begrenzter finanzieller Spielräume der öffentlichen Hand in der Fläche und Breite zu stabilisieren, auszubauen und zugleich durch die Schaffung von neuen Mobilitäts- und Tarifangeboten und deren Vernetzung
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„gewöhnlich und dauerhaft über eine – im Verhältnis zum Umfang der Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene – Anzahl an Fahrzeugen, die den Anforderungen des Buchstaben e genügen, sowie an Fahrern, die normalerweise einer Betriebsstätte in diesem Mitgliedsstaat zugeordnet sind, verfügen.“
Da jedenfalls der reine Wortlaut dieser Anforderung eine Genehmigungserteilung an kommunale VMGs – mangels eigener Fahrer und eigener Busse – fraglich erscheinen lässt, haben von uns beratene Mandanten mit Blick auf eine perspektivische Neuerteilung von Liniengenehmigungen vorsorglich bei der für sie zuständigen Genehmigungsbehörde erfragt, wie diese gedenken, die neuen Anforderungen auszulegen. Dabei wurde von unserer Seite unter Berufung auf die Gesetzgebungshistorie und den Sinn und Zweck des Mobilitätspakets argumentiert, dass ein „Verfügen über Fahrzeuge und Fahrer“ jenseits eines unmittelbaren Besitzes bzw. außerhalb arbeitsvertraglicher Beziehungen bereits über die Implementierung von Beistellungs-, Weisungs- und Kontrollrechten innerhalb des Subunternehmervertrags mit dem Fahrdienstleister hergestellt werden könne. Wegen des vermeintlich eindeutigen Wortlauts sahen sich jedoch Genehmigungsbehörden zunächst daran gehindert, neue Liniengenehmigungen an kommunalen VMGs zu erteilen, die kein eigenes Fahrpersonal beschäftigen und entsprechend nicht über einen „eigenen“ Fuhrpark verfügen.
Rechtsauffassung des BLFA
Da die Frage, ob nach der VO 1071 nunmehr das Vorhalten eigener Fahrzeuge und Fahrer zwingend notwendig ist, bundesweit für Verkehrsmanagementgesellschaften von existenzieller Bedeutung ist, hat sich der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenpersonenverkehr (BLFA) – bestehend aus dem Bundesministerium für Verkehr (BMVI) und den Landesverkehrsministerien – der Klärung dieser Frage in einer seiner Sitzungen angenommen.
Der BLFA kam dabei zu dem Ergebnis, dass „klassische“ VMGs ohne eigene Fahrzeuge und Fahrer im Bereich des ÖPNV weiterhin bestehen bleiben können und ihnen auch nach Inkrafttreten der neuen VO 1071 Genehmigungen erteilt werden dürfen. Wie von uns – u. a. gegenüber den Genehmigungsbehörden – vertreten, sollen auch entsprechend ausgerichtete vertragliche „Einwirkungsmöglichkeiten auf die operative Fahrtätigkeit des Nachunternehmers in Form von Kontroll- und Weisungsrechten sowie der Möglichkeit zur Statuierung von spezifischen Vorgaben“ zur Einhaltung der von der VO 1071 geforderten Anforderungen ausreichen. Nach Auffassung des BMVI lassen sich insbesondere dem Gesetzeszweck keine Auslegungsansätze dahin gehend entnehmen, dass das Verkehrsunternehmen eine bestimmte Anzahl Fahrer arbeitsrechtlich beschäftigen oder mindestens ein Fahrzeug tatsächlich in seinem rechtlichen Eigentum haben muss.