Private Client Services

Familienunternehmen haben eine große Tradition. Sie zu schützen und weiterzutragen, ist nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch emotional eine große Aufgabe. Bei der Gestaltung der Nachfolge, inklusive steuerlicher Optimierung sowie Nachlassabwicklung beraten wir unsere Mandanten, damit die Übergabe an die nächste Generation gelingt.

Was EY Law für Sie tun kann:

Die richtige nationale und internationale Gestaltung einer Unternehmens- und Vermögensnachfolge ist für die dauerhafte Sicherung des Fortbestands von Familienunternehmen und zur Wahrung von privatem Vermögen über mehrere Generationen hinweg von entscheidender Bedeutung.

Wir beraten Unternehmen und Unternehmerfamilien, Family Offices sowie vermögende Privatpersonen in allen Planungs- und Umsetzungsphasen und erarbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten maßgeschneiderte, persönliche und nachhaltige Lösungen. Auf diese Weise helfen wir, familiäre Konflikte zu vermeiden und die Zukunft von Familienunternehmen zu sichern.

Beratungsschwerpunkte:

  • Analyse und Strukturierung des Vermögens im In- und Ausland im Hinblick auf die Gestaltung der Nachfolge
  • Beratung bei der steuerlichen Optimierung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge
  • Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Strukturen zur Vorbereitung bzw. Sicherung der Unternehmensnachfolge, auch Umstrukturierungen und Rechtsformwechsel
  • Begleitung bei familieninterner Nachfolge oder bei der Umsetzung von Alternativlösungen (Unternehmensverkauf, Management-Buy-in- und Management-Buy-out-Lösungen)
  • Entwurf von Testamenten und Erbverträgen und Beratung bei der Umsetzung
  • Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzungen, auch gerichtliche Verfahren
  • Erstellung der erforderlichen Dokumente für die Notfallplanung der Familie („Notfallkoffer“)
  • Beratung und Entwurf von Eheverträgen und sonstigen güterrechtlichen Regelungen
  • Gestaltung von Schenkungsverträgen und sonstigen Regelungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
  • Betreuung und Umsetzung von Stiftungskonzepten und -modellen im In- und Ausland, laufende Beratung von Stiftungen, alternative Stiftungsmodelle (gemeinnützige Stiftungen, Doppelstiftungen, Unternehmensträgerstiftungen etc.)
  • Beratung bei Fragen der Steuerung und Kontrolle von Familienunternehmen (Implementierung von Aufsichtsgremien, Vertragsgestaltung bei Fremdgeschäftsführern)
  • Beratung bei Governance-Themen
  • Gründung eines Family Office (inkl. Prüfung und Erstellung von Vermögensverwaltungsverträgen, Abstimmung mit der BaFin etc.)
  • Begleitung von Betreuungsverfahren (behördlich und gerichtlich)
  • Beratung der rechtlichen Aspekte bei Wegzug und Zuzug 

Perspektiven

Gesellschaftsrecht – Das neue Gesellschaftsregister für GbR´s

Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 besteht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts („GbR“) die Möglichkeit, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

Nationale Carbon Management-Strategie veröffentlicht

Das BMWK legt die Eckpunkte seiner Carbon Management-Strategie zum Einsatz von CCS/CCU zusammen mit einem Referentenentwurf vor

Arbeitsrecht - Jahresrückblick 2023 und Ausblick 2024

Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu. Wir möchten reflektieren, was arbeitsrechtlich in diesem Jahr passiert ist und welche gesetzlichen Entwicklungen und Rechtsprechungen wir im Jahr 2024 erwarten dürfen.

Die weltweit erste Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI)

Unterhändler des Parlaments und des Rats haben die letzten politischen Streitpunkte für eine EU KI-Verordnung (KI-VO) geklärt. Die EU hat die letzten Hürden zur Schaffung eines verbindlichen Rechtsrahmens zur weltweit ersten Regulierung von Künstlicher Intelligenz genommen.

Generative AI in der Rechtsabteilung

Was ist Generative AI (GenAI)? Wie setzt man sie ein? Wie wird GenAI den Berufsalltag der Unternehmensjuristen verändern? Wird sie sie sogar ersetzen?

Neue Produktsicherheitsverordnung

Mit der neuen Produktsicherheitsverordnung werden strengere Sicherheitsvorschriften auch für online verkaufte Produkte eingeführt, die Marktüberwachung insbesondere für Online-Marktplätze verbessert und zugleich die Verbraucherrechte für unsichere Produkte gestärkt.

Mehr Macht fürs Kartellamt

Die GWB-Novelle erlaubt es der Bundesbehörde, unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen gegen Unternehmen zu ergreifen, selbst wenn diese sich rechtmäßig verhalten haben.

Hinweisgeberschutzgesetz – Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist im Juni 2023 zu rechnen. Das Gesetz soll Hinweisgeber, die Verstöße gegen Unionsrecht oder nationales Recht in ihrem Betrieb melden, stärker schützen. Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes ein ordnungsgemäß eingerichtetes Hinweisgebersystem vorweisen können. Für kleinere Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung ab dem 17. Dezember 2023.

Arbeitsplatzerhaltungspflicht im Rahmen Energiepreisbremsen Nachweis ist bis spätestens 31. Juli 2023

Unternehmen, die im Rahmen der sog. „Energiepreisbremsen“ Entlastungssummen von mehr als (insgesamt) 2 Mio. Euro in Anspruch nehmen möchten, müssen bis spätestens 31. Juli 2023 gegenüber der zuständigen Prüfbehörde einen Nachweis über eine Beschäftigungssicherung erbringen. Andernfalls drohen Rückzahlungspflichten.

Neues Arbeitszeitgesetz – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Der EuGH hatte im Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden einzurichten. Im Jahr 2022 folgte das BAG dieser Entscheidung und stellte ebenfalls eine Pflicht zur generellen Aufzeichnung der Arbeitszeit fest. Diese Pflicht wurde aus den Grundpflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz abgeleitet, konkret aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Wiederholte Verstöße gegen Rückkehrpflicht rechtfertigen Genehmigungswiderruf

Seit 1. März 2023 gelten die neuen Regelungen des UmRUG zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel. Alle Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge befinden sich nunmehr zusammengefasst im neu eingefügten Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes mit den §§ 305 ff. UmwG („Grenzüberschreitende Umwandlung“).


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